Haben Lärmgrenzwerte Einfluss auf den Abstand von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden?
Für den möglichen Ausbau der Stromerzeugung aus Windkraft besteht ein Rechtsrahmen, in dem es eine Vielzahl an Regelungen gibt, je nachdem was geschützt werden soll. Geräischimmissionen von Windenergieanlagen sind nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) sowie dem begleitenden Regelwerk von den Behörden im Genehmigungsverfahren zu beurteilen.
Folgende Grenzwerte am Immissionspunkt (z.B. Wohngbäude) sind einzuhalten:
Gebietsnutzung Immissions-richtwert Immissions-richtwert
tags in [dB(A)] nachts in [dB(A)]
Gewerbegebiet 65 50
Mischgebiet 60 45
allgemeines Wohngebiet 55 40
reines Wohngebiet 50 35
Hier finden Sie eine ausführliche Beschreibung der Problematik und Vorgehensweise: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/erneuerbare-energien/laerm
Infos der Hessischen Landesregierung: https://www.energieland.hessen.de/faktenchecks
Fazit
Der Mindestabstand zu Wohnsiedlungen in Hessen beträgt unabhängig der Immissionsgrenzwerte 1.000 m. Sollten die Grenzwerte nicht eingehalten werden, können die Abstände der WEA erhöht werden um die Grenzwerte einzuhalten, oder die WEA müssen gedrosselt werden. In den seltenen Fällen einer Grenzwertüberschreitung reicht eine Nachtabsenkung der Nennleistung der WEA (schallreduzierter Betrieb) um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, tagsüber werden die Grenzwerte aufgrund der höheren Immissionsrichtwert nicht überschritten.